Strafe für große Geste?

Rechtliches Nachspiel einer engagierten Aktion im Sengsengebirge. Temporäres mahnendes Zeichen ist „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“.


Der Windischgarstner Drechsler- und Bildhauermeister Werner Rumplmayr setzte gemeinsam mit einer Gruppe Windischgarstner Bürger im Vorfeld des diesjährigen Festivals der Regionen ein engagiertes Zeichen gegen das Vergessen. Von der Tageszeitung Die Presse als die "größte Geste des Geistes" bezeichnet (Almuth Spiegler am 3. Juli 2007), entrollte er mit seinen Mitstreitern für knapp zwei Stunden eine überdimensionale Plane in Form eines Sprossenfensters in der Nockplatte und erinnerte damit an eine - an dieser Stelle noch immer in Spuren sichtbare - Hakenkreuzbemalung von 1933. Da das Hakenkreuz damals nicht abwaschbar war, wurde es im Auftrag der Behörden zu einem Fenster verändert und übermalt. Werner Rumplmayr reagierte mit seiner Aktion auch auf den Umstand, dass der ursprünglicher Plan, das Fensterkreuz mit Kalk für die Dauer des Festivals wieder sichtbar zu machen, durch den Einspruch der Nationalparkverwaltung verhindert wurde.


Nun erreichte den Künstler eine Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems. Werner Rumplmayr wird darin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: "Sie haben am 23.6.2007 an der Nockplatte im Sengsengebirge ein 9x9 Meter großes Sprossenfenster mit Stoffbahnen markiert und dadurch das Landschaftsbild beeinträchtigt, obwohl dies in der Naturzone des Nationalparks OÖ Kalkalpen verboten ist, da für diese Beeinträchtigung des Landschaftsbildes keine bescheidmäßige Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vorlag, wonach dadurch das öffentliche Interesse an der Sicherung oder Wiederherstellung der Naturkreisläufe nicht verletzt und gegebenenfalls der Schutzzweck des Europaschutzgebietes 'Nationalpark Oö Kalkalpen – Reichraminger Hintergebirge/Sengsengbirge nicht beeinträchtigt wird.“

Die Nationalparkverwaltung kommentiert die zweistündige Aktion, die völlig rückstandsfrei durchgeführt wurde, folgendermaßen: "Das Anbringen des Fensterkreuzes auf einer einsichtigen Felswand stellt eindeutig eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar und verstößt damit gegen Paragraph 8, Abs. 1 des Nationalpark Gesetzes. Es verursacht ferner eine massive Beunruhigung im Bereich der Felswand und beeinträchtigt damit felsbrütende Vögel in diesem Bereich."

Festivalleiter Martin Fritz in einer ersten Reaktion: "Werner Rumplmayrs Ausstellung zählte zu den Highlights des diesjährigen Festivals. Die Aktion im Vorfeld verdient Respekt und Anerkennung und nicht rechtliche Verfolgung. Die Nationalparkverwaltung sollte sich der Geschichte der Landschaft in allen Facetten stellen, und endlich einen Hinweis in ihren Materialien auf den Vorfall von 1933 aufnehmen, statt mit der Bezirkshauptmannschaft einen engagierten Bürger und Künstler zu verfolgen, der sich beim Roten Kreuz und der Bergrettung sowie bei zahlreichen Veranstaltungen für den Nationalpark engagiert hat. Ganz abgesehen davon wäre das wohl für die BH Kirchdorf ein klassischer Fall für die Anwendung des Kunstfreiheitsprivilegs, da zwei Stunden Landschaftsbild wohl nicht schützenswerter sein kann, als die Freiheit der Kunst".

Eine Verwaltungsübertretung nach Oö Nationalparkgesetz kann mit Geldstrafen von bis zu 7.500 Euro geahndet werden. Vorerst wurde von der BH Kirchdorf an der Krems eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Rechtfertigung gesetzt. Martin Fritz: „Hoffentlich erkennt auch die Behörde, dass es höchst fragwürdig wäre, jemanden dafür zu bestrafen, dass er in einer stark begangenen Kletterroute für zwei Stunden eine mahnendes Zeichen setzt. Wir hoffen, dass das Verfahren eingestellt wird“.

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